REISE- und TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Sehr geehrter Reisegast,
ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen der § 651a ff. BGB bilden die folgenden allgemeinen Reisebedingungen die Grundlage des Reisevertrages, zwischen Ihnen (dem Reiseteilnehmer) und uns (dem Reiseveranstalter), der im Falle Ihrer Reisebuchung zustande kommt. Abweichungen und besondere Bedingungen in der jeweiligen Reiseausschreibung haben jedoch Vorrang. Bitte lesen Sie diese und den folgenden Text sorgfältig durch!

1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder auf dem elektronischen Wege erfolgen kann, bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat. Innerhalb 2 Wochen nach der Anmeldung erhalten Sie über Ihr Reisebüro die Bestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchte Reiseleistungen enthält. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Buchungsbestätigung durch uns zustande. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist die Annahme erklären, die auch durch eine Zahlung erfolgen kann.

2. Zahlungen
Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung überweisen Sie uns bitte die auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung. Diese beträgt 15 % von dem Gesamtpreis der Rechnung. Die Prämie für Versicherung wird mit der Anzahlung fällig. Die Restzahlung ist spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt ohne nochmalig Aufforderung zu leisten. In jedem Fall wird Ihnen vor einer Zahlung der Sicherungsschein übergeben oder übersandt, denn Ihre auf den Reisepreis geleitsteten Zahlungen sind gemäß § 651 k BGB insolvenzgesichert. Der Sicherungsschein wird Ihnen mit der Reisebestätigung/Rechnung übersandt. Können wir Ihre Reiseanmeldung nicht bestätigen oder ist unser Alternativangebot von Ihnen nicht angenommen worden, werden wir den von Ihnen eventuell bereits geleisteten Anzahlungsbetrag unverzüglich erstatten. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, berechtig uns diese zur Auflösung des Reisevertrages und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren, vorausgesetzt es läge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel vor.

3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Mündliche Nebenabreden und/oder Sonderwünsche bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor der Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen, Sonderkosten
Nehmen Sie, infolge vorzeitiger Heimreise oder sonstiger zwingender Gründe, einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so werden wir uns bei den jeweiligen Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

5. Einzelzimmer Einzelzimmer stehen oftmals nur in beschränktem Maße zur Verfügung und können trotz gemachter Zusage nicht immer garantiert werden. Bei notwendiger Zusammenlegung im Doppelzimmer erfolgt die Rückzahlung des vollen oder anteiligen Einzelzimmerzuschlags. Weitergehende Ansprüche werden nicht anerkannt. Falls Sie ein halbes Doppelzimmer buchen, wir jedoch keinen Zimmerpartner für Sie finden, ist der entsprechende Zuschlag für die Alleinbenutzung des Zimmers von Ihnen zu tragen.

6. Flugbeförderung Bei Direktflügen behalten wir uns aus flug- und programmtechnischen Gründen Zwischenlandungen vor. Aufgrund verschiedener Einflüsse kann es auch kurzfristig zu Änderungen der Streckenführung, Flugzeiten und Fluggesellschaften kommen. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich. Wir bitten um Verständnis, wenn im Ausnahmefall aus flugtechnischen Gründen der Hinflug in die Nachmittags- oder Abendstunden und/oder der Rückflug bereits in die Vormittagsstunden fällt. Im Rahmen der Flüge werden bis 20 kg Gepäck zzgl. kleinem Handgepäck pro Gast – bei Linienflügen im Nordatlantikverkehr zwei Koffer bis max. 32 kg (Piece Concept) - (auch Kinder von 2-11 Jahren) befördert. Zusätzlich kann, ggf. gegen Aufpreis, nach Voranmeldung bei der jeweiligen Fluggesellschaft Sondergepäck (Sportausrüstung, Fahrräder, Rollstühle etc.) befördert werden. Die Beförderungspreise sind bei der Fluggesellschaft zu erfragen, die für Organisation und Abwicklung der Beförderung sowie Inkasso des Preises allein verantwortlich ist. Der Transport des Sondergepäcks vom Zielflughafen zum Hotel und zurück ist ausschließlich Sache des Gastes. Das Risiko für Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente im aufgegebenen Gepäck trägt der Reisende. Für evtl. eintretenden Schäden haften Sie in vollem Umfang. Bitte beachten Sie auch Ziff. 14.
Wir sind gesetzlich gehalten, Sie darüber zu informieren, das im März 2006 von der EU eine sog. „schwarze Liste“ veröffentlicht wurde, in der als unsicher eingestufte Fluggesellschaften aufgeführt sind. Die meisten dieser Gesellschaften stammen aus dem afrikanischen Bereich. Keine der von uns empfohlenen Airlines ist darunter. Nähere Informationen können Sie bei uns kostenlos anfordern oder vom Internet herunterladen: http://europa.eu.int/comm/transport/air/safety/flywell_en.htm

7. Leistungs- und Preisänderung
a) Leistungsänderungen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrage, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, wenn sie zumutbar sind. Erhebliche Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen, die den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen, sind dem Reisenden nicht zumutbar. Leistungsänderungen aus wirtschaftlichen Gründen sind dem Reisenden ebenfalls nicht zumutbar. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind. Wir sind verpflichtet Sie von Leistungsänderungen und -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Treten Leistungsänderungen ein, die den Gesamtzuschnitt der Reise erheblich verändern, so sind Sie, sofern die Reise noch nicht begonnen hat, berechtigt, vom Reisevertrag, ohne dass Ihnen Kosten entstehen, zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Rücktritt des Reisenden hat binnen einer Frist von einer Woche (Eingang der Rücktrittserklärung bei uns) schriftlich zu erfolgen. Die Frist beginnt mit unserer Mitteilung an Sie über Art und Umfang der Leistungsänderung.
b)Preisänderungen Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die Betreffenden Reise geltenden Wechselkurze entsprechend wie folgt zu ändern.
aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
bb) Werden die bei Abschluss des Reisbetrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den Entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. cc) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
dd) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren. ee) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren, spätestens jedoch am 21. Tag vor dem geplanten Abreisetermin – eingehend beim Reisenden -. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Sofern die Preisänderungen 5 % des Reisepreises übersteigen, sind Sie berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. 8. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Treten Sie vom Reisevertrag zurück, oder treten Sie die Reise aus Gründen nicht an, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.
Pauschaliert sind von Ihnen die nachfolgend aufgeführten Kosten zu tragen: bis 8 Wochen vor Reisebeginn 5 % ab 8-4 Wochen vor Reisebeginn 20 % ab 4-2 Wochen vor Reisebeginn 50 % ab 2 Wochen vor Reisebeginn 80 % Bei Stornierung sind bereits ausgehändigte Reiseunterlagen zurückzugeben. Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Art der Beförderung oder der Unterkunft), die auf Ihren Wunsch nach Abschluss des Reisevertrages erfolgen, gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchungswünsche nur geringfügige Kosten verursachen. Für die Umbuchung werden € 30,00 pro Person erhoben.
Bis zum Reisebeginn können Sie sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten pauschal € 30,00 zu verlangen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

9. Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter a) Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maß vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
b) Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl einer im Katalog und in der Reisebestätigung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Veranstalter informiert den Reisenden hierüber, sobald ersichtlich wird, dass die Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. In diesem Fall erhält der Reisende den gezahlten Reisepreis zurück. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet.
Der Reisende kann ungeachtet dessen, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Rücktrittserklärung durch den Veranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende hiervon keinen Gebrauch, erhält dieser den Reisepreis zurück.

910. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände – höhere Gewalt
a) Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag gemäß § 651 j BGB kündigen. Der Veranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessenes Entschädigung verlangen.
b) Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden, falls das vertraglich vereinbart ist, zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

11. Gewährleistung und Abhilfe a) Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter ann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
b) Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des Reisepreises innerhalb 1 Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Dem Reisenden wird im eigenen Interesse empfohlen, eine eventuelle Reklamation nach Reiseende innerhalb der obigen Frist so schnell wie möglich direkt beim Veranstalter gelten zu machen, damit nicht wertvolle Zeit verloren geht. c) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen – kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d) Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck bei Flugreisen bittet der Veranstalter unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Bei Beanstandungen müssen Gäste von Ferienwohnungen/-häusern/Appartements unverzüglich bei dem in den Reiseunterlagen angegebenen Ansprechpartner Abhilfe verlangen.
e) Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. 12. Mitwirkungspflicht des Reisenden Sie sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und entstehenden Schaden gering zu halten. Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist, sie ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz anzuerkennen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden oder diese nicht in der Lage, die Leistungsstörungen zu beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern und uns mitgeteilt werden. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, steht Ihnen ein Anspruch auf Minderung nicht zu. 13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen Nichterbringung bzw. nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651 c bis 651 f BGB) hat der Reisende innerhalb eines Monats gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Maßgebend für die Geltendmachung der Ansprüche ist der Tag des Eingangs. Im eigenen Interesse sollte die Mängelanzeige schriftlich geschehen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende nur noch Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
b) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
c) Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck bei Flugreisen bittet der Veranstalter unverzüglich an Ort und Steile, spätestens binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
d) Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu. Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
e) Das Reisebüro tritt beim Abschluss des Reisevertrages lediglich als Vermittler auf. Es ist daher nicht befugt, etwaige Mängelanzeigen bzw. Anmeldungen von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen fristwahrend entgegenzunehmen.
14. Haftung des Reiseveranstalters
a) Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
b) Vertragliche Schadenersatzansprüche Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
c) Deliktische Schadenersatzansprüche Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Veranstalters bei Sachschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
d) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der eiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.
Der Veranstalter haftet jedoch - für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie - wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
e) Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfall-Versicherung.
f) Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens; die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Auf der Rückseite von Bahnfahrten-Dokumenten der Deutschen Bahn AG aufgeführte DB-Bedingungen haben keine Gültigkeit. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Kunden nach dem Reisevertragsgesetz und nach den allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Ihre Reiseunterlagen enthalten Fahrscheine „Zug zum Flug“ der DB AG und ein zusätzliches Beiblatt „Fahren & Fliegen“ des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich. g) Der Reisende verpflichtet sich, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

15. Reiserücktrittsversicherung Eine Reiserücktrittsversicherung ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und weitergehender Versicherungen wird empfohlen. Die Prämie ist mit der Anzahlung auf den Reisepreis fällig. Ein etwaiger Versicherungsbetrag wird erst wirksam mit Zahlung der Prämie.

16. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt etwa das zuständige Konsulat Auskunft. Durch die Reiseausschreibung in den Katalogen und mit den Reiseunterlagen erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten. Bitte beachten Sie diese Informationen und lassen Sie sich von Ihrem Reiseberater weitergehend unterrichten.
Der Veranstalter haftet nicht für de rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von dem Veranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich bei Ihrem Reiseberater, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass.
Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt. Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z.B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte dem Katalog und wenden Sie sich an Ihr Reisebüro.
Sie sind für die Einhaltung obiger Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Buchung der Reise geändert werden sollten.

17. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Dies gilt nur dann nicht, wen internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

18. Allgemeines
Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

19. Veranstalter Veranstalter ist Urlaub & Natur oder Green Island Tours, Inhaber Olaf Wuppermann; Schultheiß-Kiefer Straße 23; 76229 Karlsruhe oder ein anderer im Katalog genannter Veranstalter.


zurück nach oben zum Seitenanfang